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Drucksache 13/704
Landtag von Baden-Württemberg
Die Petenten begehren, der Landtag von Baden-Württemberg solle
ein Gesetz für das öffentliche Beschaffungswesen und die
Auftragsvergabe der Landesministerien beschließen, das den
Landesbehörden und Unternehmen in Landesbesitz die Beschaffung
von urwaldfreundlichen Produkten (wie z.B. Recyclingpapier- und
Produkte, die den Kriterien des Forest Stewardship Coucil - FSC
- entsprechend zertifiziert sind) vorschreibt.
Das damalige Umweltministerium hat bereits im Jahre 1993 durch
das Ökoinstitut Freiburg einen Leitfaden "Umweltorientierte
Beschaffung" erarbeiten lassen. Der Leitfaden wurde zwischenzeitlich
überarbeitet und 1997 in einer zweiten aktualisierten Auflage
herausgegeben. Er befasst sich in erste Linie mit der Beschaffung
von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich.
In diesem Leitfaden sind für 29 Produktgruppen, die im Bereich
der Landesverwaltung mengenmäßig besonders stark ins
Gewicht fallen, ökologisch vorteilhafte Kriterien in Form von
Checklisten zusammengestellt und in einer Matrix bewertet. Diese
Leistungsmerkmale erleichtern es den Beschaffungsstellen, ökologisch
vorteilhafte Produkte zu beschaffen. Die bisherigen Erfahrungen
aus der Anwendung des Leitfadens zeigen, dass die Vorgabe ökologisch
vorteilhafter Merkmale ein geeignetes Steuerungsinstrument sein
kann.
In dem genannten Leitfaden wird ergänzend auch auf das umfangreiche
Handbuch "Umweltfreundliche Beschaffung" des Umweltbundesamtes
verwiesen, das ebenfalls ökologisch vorteilhafte Leistungsmerkmale
beschreibt, auf die bei der Vergabe von Aufträgen nach VOL
und VOB zusätzlich zurückgegriffen werden kann.
Eine Reihe von Massenartikeln, die in allen Geschäftsbereichen
der Landesverwaltung häufig benötigt werden, wird vom
Logistikzentrum der Polizei im Wege der gemeinsamen Beschaffung
auf der Grundlage vereinheitlichter Artikelkataloge zentral für
diese Dienststellen ausgeschrieben. Diese gemeinsame Beschaffung
ermöglicht es auch, Umweltgesichtspunkte zentral und mit entsprechend
großem Wirkungsgrad bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen.
So werden im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung z.B.
- Schreib-, Druck und Kopierpapier mit einem sehr hohen Anteil als
Recyclingpapier ausgeschrieben;
- Briefhüllen, Versandtaschen, Ordner und Hefter sowie Toilettenpapier
nahezu ausschließlich in Recycling-Qualität vergeben;
- Druckaufträge, insbesondere bei Formularen, Broschüren
und Periodika in hohem Umfang mit der Vorgabe des Drucks auf Recyclingpapier
ausgeschrieben.
Darüber hinaus gilt nach der Beschaffungsanordnung des Landes
vom 19. Juni 2001 (GABI. S. 829) der Umweltschutz als allgemein
gültiger Beschaffungs- und Vergabegrundsatz.
Die Beschaffung von Bauleistungen richtet sich ganz wesentlich
nach planerischen Vorgaben. Für die Staatliche Vermögens-
und Hochbauverwaltung des Landes nimmt das Thema Umweltschutz/ökologisches
Bauen deshalb bereits bei der Planung von Baumaßnahmen einen
wichtigen Platz ein. Mit der im Dezember 1991 eingeführten
und seither immer wie der aktualisierten Planungshilfe "Umweltschutz
bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes" werden
den Bediensteten der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung
und den beauftragten freiberuflich tätigen Architekten und
Ingenieuren die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes
dargestellt und praktische Hinweise zur Umsetzung in der Planung
und für die Ausschreibung der Bauleistungen gegeben. Die Planungshilfe
ist eine verwaltungsinterne Anweisung, die von den Mitgliedern des
Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz
erarbeitet, herausgegeben und laufend aktualisiert wird. Der Regelungsinhalt
ist sowohl von den Bediensteten der Bauverwaltungen aller Länder
als auch von freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren,
soweit sie staatliche Hochbaumaßnahmen planen und überwachen,
zu beachten.
Die Planungshilfe zielt generell darauf ab, auf die Verwendung
von Tropenhölzern gänzlich zu verzichten. Sie enthält
auch eine konkrete Übersicht, welche einheimischen Hölzer
für welche Einbau- oder Verwendungssituation bei Bauwerken
anstelle welcher tropischen Holzarten auf Grund ihrer vergleichbaren
Eigenschaften Verwendung finden sollen.
Die Verwendung von Tropenhölzern findet auf Grund der vorstehenden
Regelungen bei Baumaßnahmen der Staatlichen Vermögens-
und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg praktisch keine Rolle
mehr.
Sowohl das deutsche Vergaberecht als auch die EU-Richtlinien für
öffentliche Aufträge sehen bisher nur vor, dass Aufträge
an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen
zu vergeben sind. Sie sehen nicht vor, dass auch andere Kriterien
wie z.B. die Verwendung urwaldfreundlicher Produkte, als Kriterium
für die Erteilung öffentlicher Aufträge ein Vergabekriterium
sein könnten.
Die Landesverwaltung hat sich die Selbstbindung auferlegt, umweltfreundliche
Produkte zu beschaffen bzw. Bauvorhaben unter Verzicht auf Tropenhölzer
zu planen und auszuschreiben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Bedarf für eine
landesgesetzliche Regelung für die Verwaltung, die darüber
hinaus angesichts des höherrangigen deutschen und europäischen
Rechts noch dazu führen würde, den Verzicht auf Tropenhölzer
wieder aufzuheben.
Beschlussempfehlung: Die Petition wird für erledigt erklärt.
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